10.3.4 Allgemeines zum Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten
Die Landesverwaltungsgerichte sollen – zumindest nach der Konzeption der RMRL und den darauf basierenden nationalen gesetzlichen Umsetzungen – den für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe oft notwendigen raschen und möglichst einfachen Rechtsschutz sicherstellen. Im Verfahren gelten die Bestimmungen des subsidiär anwendbaren Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), wobei jedoch im Vergabenachprüfungsverfahren nur wenige Regelungsinhalte tatsächlich zum Tragen kommen, sowie des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), allerdings mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils.