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Dokument-ID: 1242367
9.1.3.2 Übermittlung der Zuschlagsentscheidung
Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Nach dem BVergG 2018 kann die Zuschlagsentscheidung elektronisch übermittelt bzw bereitgestellt werden oder brieflich übermittelt werden. Das Versenden per Telefax gilt als Form der elektronischen Übermittlung.