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Dokument-ID: 1242153
7.9.2 Paketabschlag
Als zulässig ist eine „Koppelung“ letztlich nur bei einer Gesamtausschreibung mit einer vorgesehenen Teilvergabe in mehreren Losen anzusehen (vgl dazu auch B-VKK 17.8.2000, S-83/00-21). In diesem Fall spricht man vielfach auch von einem „Paketabschlag“, welchen der Bieter für den Fall anbietet, dass alle oder mehrere Lose der Gesamtausschreibung an ihn vergeben werden. Das Gewähren eines solchen Paketabschlags ist als rechtliches Alternativangebot zu werten.