10.3.8.1 Antrag auf Nichtigerklärung
Einen Antrag auf Nachprüfung kann jeder Unternehmer (Bieter, Bewerber, auch einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft) stellen, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrags behauptet, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist folglich eine (im Antrag) behauptete Rechtswidrigkeit, die den Bieter in einem subjektiven Recht verletzt. Ob diese tatsächlich vorliegt, ist dann Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht.