10.3.8.2 Verständigungspflichten/Parteistellung
Verständigungspflichten der Landesverwaltungsgerichte
Der Eingang des Nachprüfungsantrags ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senats „unverzüglich“ im Internet – auf der jeweiligen Website des Landesverwaltungsgerichts – bekannt zu machen. Der im Nachprüfungsverfahren bezeichnete Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht ebenso „unverzüglich“ vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Betrifft ein Nachprüfungsantrag die Zuschlagsentscheidung, hat das Landesverwaltungsgericht auch den für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter (wiederum „unverzüglich“) vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen.