11.3.6 Zuschlagskriterien müssen hinreichend konkret sein
VwGH 10.01.2023, Ra 2020/04/0167
Sachverhalt
Ein Sektorenauftraggeber führte ein Vergabeverfahren über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung durch; Gegenstand der Rahmenvereinbarung sollte die Beschaffung von Hygieneartikeln sein. Im Teilnahmeantrag wurden die Zuschlagskriterien „Bewertungsrelevanter Gesamtpreis“ (55 %), „Erfüllung der Sollkriterien laut Leistungsverzeichnis“ (30 %), „Kommissionelle Bewertung (Design, Haptik, Benutzerfreundlichkeit, Servicierbarkeit etc)“ (15 %) festgelegt. Der Teilnahmeantrag wurde von einem Bewerber angefochten. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung Folge. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten die Zuschlagskriterien im Teilnahmeantrag „ausreichend präzise sein, um einen Unternehmer in die Lage zu versetzen, entscheiden zu können, ob er einen Teilnahmeantrag stelle“. Insbesondere die Wendung „etc“ beim Zuschlagskriterium der kommissionellen Bewertung verdeutliche, dass den Bewerbern/Bietern nicht alle Kriterien, die zur Bewertung der Angebote herangezogen werden, bekannt seien. Das Zuschlagskriterium „Kommissionelle Bewertung“ ermögliche keine transparente Bestbieterermittlung. Der Sektorenauftraggeber erhob gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine außerordentliche Revision ein.