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Dokument-ID: 1242758
10.2.2.4 Entscheidung des BVwG
Die Erkenntnisse des BVwG ergehen mündlich und/oder schriftlich.
Anträge auf Nichtigerklärung werden bei Unzuständigkeit des BVwG (etwa weil das Vergabeverfahren nicht dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegt oder keine entsprechende Entscheidungskompetenz des BVwG vorliegt) oder bei Unzulässigkeit des Antrags (etwa bei Fehlen der Antragslegitimation oder bei fehlender Verständigung des Auftraggebers) zurückgewiesen.