3.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes
Das BVergG 2018 ist nur anwendbar, wenn Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von einem öffentlichen Auftraggeber iSd § 4 Abs 1 BVergG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, also vertraglich (VwGH 8.8.2018, Ro 2015/04/0023), beschafft werden, wenn bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden, beschafft werden oder wenn ein solcher öffentlicher Auftraggeber Wettbewerbe iSd BVergG durchführt.