7.6 Nachträgliche Änderung, Ergänzung und Rücktritt vom Angebot
Hat der Bieter sein Angebot bereits abgegeben und ist die Angebotsfrist noch nicht abgelaufen, steht es ihm frei, sein Angebot durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung zu ändern, zu ergänzen oder von demselben zurückzutreten (§ 125 Abs 8 bzw § 292 Abs 8 BVergG 2018). Dieses Recht des Bieters ergibt sich daraus, dass er an sein Angebot grundsätzlich erst mit Ablauf der Angebotsfrist gebunden ist (§ 131 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 bzw § 297 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 BVergG 2018).