7.3.3 Grenzen der Präklusion
In Fällen, in denen die Rechtswidrigkeiten der Festlegungen des öffentlichen Auftraggebers in der Ausschreibung besonders gravierend sind, kann es sein, dass keine Präklusion eintritt. Diese Festlegungen bleiben dann trotz abgelaufener Anfechtungsfrist für die Unterlagen anfechtbar und können zu einem späteren Zeitpunkt des Vergabeverfahrens aufgegriffen werden. Eine Anfechtung dieser Bestimmungen ist dann aber nur mehr gemeinsam mit einer anderen gesondert anfechtbaren Entscheidung möglich, deren Vergaberechtswidrigkeit sich (unter anderem) aus der problematischen Festlegung in der Ausschreibung ergibt.