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Dokument-ID: 1242114
7.5 Bindung des Bieters an sein Angebot
Die Bindung des Bieters an sein abgegebenes Angebot beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und dauert grundsätzlich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 131 Abs 2 BVergG 2018).