8.7 Fortsetzung des Vergabeverfahrens nach Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung
Korrespondierend zur Bestimmung des § 146 BVergG 2018, wonach das Vergabeverfahren ausschließlich durch Zuschlagserteilung oder durch Widerruf beendet werden kann, besteht Rechtsschutz der Bieter gegen den Verstoß des Auftraggebers gegen diese Verpflichtung. Bieter, die Interesse am Abschluss eines Vertrags nach einem ausgeschriebenen Auftrag haben, und denen durch das Vorgehen des Auftraggebers, das Verfahren weder zu widerrufen noch den Zuschlag zu erteilen, ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können den Auftraggeber um Fortführung des Verfahrens ersuchen. Kommt der Auftraggeber diesem Ersuchen nicht nach und beendet er das Verfahren auch nicht durch Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung, kann jeder betroffene Bieter bei dem zuständigen Verwaltungsgericht die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach Überschreitung der Zuschlagsfrist das Verfahren weder beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.