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Dokument-ID: 1242151
7.9.1 Koppelungsnachlass
Die Verknüpfung (Koppelung) mehrerer von ein und demselben öffentlichen Auftraggeber getrennt durchgeführter Ausschreibungen in einem Angebot eines Bieters in der Form, dass bei gemeinsamer Vergabe aller (oder mehrerer) Leistungen an diesen Bieter von diesem auf die angebotenen Preise ein Abschlag angeboten wird, ist unzulässig (Verbot eines Koppelungsnachlasses; BVA 4.9.2000, N-47/00-7; OGH 28.1.1997, 4 Ob 2360/96d).