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Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.8.1 Unterfertigung des Angebots

Angebote in Papierform

Das BVergG 2018 verlangt vom Bieter, dass das Angebot rechtsgültig zu unterfertigen ist (§§ 127 Abs 1 Z 9 bzw 294 Abs 1 Z 8 BVergG 2018). Bei Bietergemeinschaften ist das Angebot von sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterfertigen. Subunternehmer müssen das Angebot hingegen nicht unterfertigen, da Subunternehmer dem Bieter bzw Bewerber vertraglich verpflichtet sind und auch in keiner direkten Rechtsbeziehung zum öffentlichen Auftraggeber stehen sollen. Angebote, die nicht unterfertigt sind, sind vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu berücksichtigen, da bei richtiger Betrachtung überhaupt kein „Angebot“ im Sinne des Vergaberechts vorliegt.

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