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Dokument-ID: 1242139
7.8.2 Elektronische Angebote
Die Abgabe von elektronischen Angeboten ist jedenfalls zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt hat (§ 126 bzw § 293, jeweils Abs 2 letzter Absatz).