7.7.2 Mehrfachangebote und Mehrfachbeteiligung am Vergabeverfahren
Grundsätzlich lässt sich dem Vergaberecht kein Verbot einer Mehrfachbeteiligung dahingehend, dass ein Bieter nur ein Hauptangebot in einem Vergabeverfahren einreichen darf – weder für den klassischen Bereich noch für den Sektor –, entnehmen. Auch in den Richtlinien findet sich eine solche Beschränkung nicht. Allerdings hat es bis vor einigen Jahren dahingehend eine einhellige Judikatur gegeben, die eine solche Mehrfachbeteiligung insofern ausgeschlossen hat, als die Abgabe mehrerer Hauptangebote zwingend zum Ausschluss aller Angebote, die dieser Mehrfachbieter im Vergabeverfahren gelegt hatte, führte (zB BVA 24.11.2004, 06N-92/04-39).