8.8.3 Stillhaltefrist
An die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung schließt die Stillhaltefrist an. Der Auftraggeber hat den Ablauf der Stillhaltefrist abzuwarten, bevor er den Widerruf erklärt. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung der Widerrufsentscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntmachung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung an den jeweiligen Bieter, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg mit der Absendung der Widerrufsentscheidung durch den öffentlichen Auftraggeber. Bei Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist durch Bekanntmachung beginnt die Frist mit erstmaliger Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung.