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Jacqueline Kachlyr-Poppe - Beatrix Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.2 Zur Bemessung der Pauschalgebühr bei Losvergabe

VfGH 01.03.2022, E 4194/2021

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat an einem Vergabeverfahren über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich teilgenommen. Die Rahmenvereinbarung wurde in fünf Losen ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat in vier von fünf Losen jeweils ein Angebot gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ein Los widerrufen wird (Widerrufsentscheidung) und dass in den übrigen Losen andere Unternehmer zum Zuge kommen sollen (Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll). Der Beschwerdeführer hat in einem Schriftsatz drei von vier gesondert anfechtbaren Entscheidungen bekämpft und jeweils die Erlassung von einstweiligen Verfügungen begehrt. Der Beschwerdeführer hat eine Pauschalgebühr iHv 58.320,00 Euro entrichtet. Im Nachprüfungsantrag wurde ausgeführt, dass man eigentlich davon ausgehe, dass die Pauschalgebühr richtigerweise nur 19.440,00 Euro betrage; die Differenz werde lediglich vorsichtshalber entrichtet. In der Sache hat das Bundesverwaltungsgericht alle Nachprüfungsanträge abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag auf Rücküberweisung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr iHv 38.880,00 Euro. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass ein Betrag von (lediglich) 7.776,00 Euro zu viel entrichtet worden sei. Dies mit der Begründung, dass insgesamt sechs Anträge zu vergebühren gewesen seien (drei Nachprüfungsanträge, drei einstweilige Verfügungen). Weiters führte es aus, dass gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 für jeden weiteren Antrag bloß „eine Gebühr iHv 80 % der festgesetzten Gebühr“ zu entrichten sei. Da der Beschwerdeführer die Pauschalgebühr sechsmal in voller Höhe geleistet habe, sei nun der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung im Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) und im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 1. ZProtEMRK) mit Erkenntnisbeschwerde bekämpft.

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