7.7.5 Alternativ- und Abänderungsangebote
Unberührt von der obig dargestellten Problematik ist die Zulässigkeit der Legung eines oder mehrerer Alternativangebote, falls diese in der Ausschreibung überhaupt vorgesehen wurden, oder eines oder mehrerer Abänderungsangebote neben einem Hauptangebot. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, wonach für jedes Alternativ- bzw Abänderungsangebot ein Gesamtangebotspreis zu bilden ist (vgl hierzu § 125 Abs 4 und 5 bzw § 292 Abs 4 und 5 BVergG 2018). Nur sofern es der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festlegt, ist die Legung eines oder mehrerer Alternativangebote auch ohne Abgabe eines Hauptangebots zulässig (§§ 96 Abs 2 bzw 266 Abs 2 BVergG 2018).