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Dokument-ID: 1234843
6.1.3 Grundsätze der Ausschreibung
Nach § 88 Abs 5 BVergG darf eine Ausschreibung nur von solchen Personen vorbereitet werden, die über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen dafür verfügen. Die geforderten fachlichen Voraussetzungen betreffen in der Regel die