Neu
Dokument-ID: 1236607
4.1.6.2 Dienstleistungskonzessionen
Dienstleistungskonzessionsverträge sind wie schon erwähnt „entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung und der Durchführung von Dienstleistungen, die keine Bauleistungen gemäß § 5 sind, betrauen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht“ (§ 6 BVergGKonz 2018).