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Dokument-ID: 1242108
7.3.2 Bestandsfestigkeit der Ausschreibung (Präklusion)
Das BVergG 2018 sieht bei einem Unterbleiben der Anfechtung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen (§ 2 Z 15 lit a BVergG 2018) vor, dass auch rechtswidrige Festlegungen und Entscheidungen nicht mehr anfechtbar sind. Es tritt hinsichtlich solcher Entscheidungen Präklusion ein, sie werden bestandsfest.