9.1.3.3 Begründung der Zuschlagsentscheidung
Den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern sind des Weiteren das Ende der Stillhaltefrist (innerhalb welcher der Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht erteilt werden darf) die Gründe für die Ablehnung des Angebots der nicht erfolgreichen Bieter, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekannt zu geben. In den Ausschreibungsunterlagen kann aber einer fachkundigen Kommission ein gewisser Bewertungsspielraum eingeräumt werden (EuGH 14.7.2016, C-6/15, Rn. 29; VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0001; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0097).