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Dokument-ID: 1242166
7.11 Auslegung des Angebots
Wie ein Angebot zu verstehen ist, richtet sich – ebenso wie bei der Ausschreibung – nach einem objektiven Maßstab (objektiver Sinngehalt), der nach den allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB zu ermitteln ist. Bei der Auslegung einer Willenserklärung kommt es nicht bloß auf die Wortbedeutung an.