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Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.2 Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Ob sich der öffentliche Auftraggeber bzw der Sektorenauftraggeber mit seinem zu vergebenden Auftrag im Ober- oder Unterschwellenbereich befindet, ist vom geschätzten Auftragswert (netto, also ohne USt., § 13 Abs 1 bzw § 186 Abs 1 BVergG 2018 bzw § 12 Abs 1 BVergGKonz 2018) abhängig. Da die Vergabe von Aufträgen (bzw die Vergabe von Konzessionen) im Unterschwellenbereich einem wesentlich weniger restriktiven Vergaberegime unterliegt als im Oberschwellenbereich, kommt der Berechnung des geschätzten Auftragswerts in der Vergabepraxis wesentliche Bedeutung zu. Liegt der geschätzte Auftragswert, der gemäß § 13 Abs 3 BVergG 2018 vor Durchführung des Vergabeverfahrens (sachkundig) zu ermitteln ist, über den normierten Schwellenwerten, so sind die Bestimmungen des Oberschwellenbereichs anzuwenden; liegt der geschätzte Auftragswert unter den normierten Schwellenwerten, so gelangen die Bestimmungen des Unterschwellenbereichs zur Anwendung.

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