5.1.4 Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Die Ausschreibung einer Leistung im Zuge eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung darf nur bei Vorliegen der im Bundesvergabegesetz 2018 in den §§ 34 und 35 bis 37 • [Fußnote: Die in diesen Bestimmungen normierten Ausnahmetatbestände, die sowohl die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung als auch die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung regeln, gelten für den Ober- und Unterschwellenbereich. Zudem gibt es weitere Ausnahmetatbestände, die zusätzliche Möglichkeiten zur Wahl des Verhandlungsverfahrens vorsehen; diese gelten allerdings nur für den Unterschwellenbereich (vgl dazu die Ausführungen in Kapitel 5.2).] geregelten Voraussetzungen erfolgen. § 34 regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Auftrag im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im wettbewerblichen Dialog vergeben werden kann. Die Voraussetzungen für die Verwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung finden sich getrennt für Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in den §§ 35 bis 37. Da diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden restriktiv auszulegen sind, ist der Auftraggeber bisher gut beraten gewesen, vor Wahl eines Verhandlungsverfahrens zu prüfen, ob der Sachverhalt tatsächlich die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens im konkreten Einzelfall erlaubt. Der Auftraggeber muss im Streitfall nachweisen, dass einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt.