10.2.2 Rechtsschutz vor Zuschlagserteilung
Bis zur Zuschlagserteilung bzw zum Widerruf des Vergabeverfahrens kann ein Unternehmer die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers (§ 2 Z 15 BVergG) im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen und Entscheidungen (Handlungen) des Auftraggebers für nichtig erklären lassen und damit verhindern, dass ein anderer Bieter rechtswidrigerweise den Zuschlag erhält. Er kann seinen Nachprüfungsantrag aber auch gegen Bestimmungen in den Verfahrensunterlagen richten, die den gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Dementsprechend ist das BVwG in dieser Phase des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die zu diesem Gesetz ergangenen Verordnungen zuständig für die Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.