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Dokument-ID: 1236123
3.2.11 Informationsübermittlung
Während eines Vergabeverfahrens ist die Art der Kommunikation zwischen Auftraggebern und Bietern beschränkt. Dies ergibt sich bereits im Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens und in dem sich hieraus ergebenden Erfordernis der Dokumentation des Beschaffungsvorganges. Die entsprechende Bestimmung zur Kommunikation im Vergabeverfahren findet sich in § 48 BVergG 2018.