3.2.1 Allgemeines
Das BVergG 2018 regelt eine Vielzahl von vergaberechtlichen Standardsituationen. Trotz des beachtlichen Gesetzesumfangs von über 370 Paragrafen ist jedoch eine abschließende Behandlung aller in der Vergabepraxis auftretenden Probleme nicht möglich. Es ist daher immer wieder erforderlich, auf die allgemein formulierten Grundsätze des Vergabeverfahrens zurückzugreifen. In gewissen Fällen helfen die vergaberechtlichen Grundsätze auch, ausdrücklich geregelte Sachverhalte zu lösen, wenn der Gesetzeswortlaut mehrere Lösungsvarianten zulässt.