2.2.2 Weitere unionsrechtliche Anforderungen
Grundsätzlich sind die EU-Vergaberechtsrichtlinien erst ab einem Auftragswert in Höhe der Schwellenwerte für den so genannten Oberschwellenbereich anwendbar. Im Unterschwellenbereich gelten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (zB EuGH 5.4.2017, C-298/15 – Borta UAB; EuGH 3.12.2001, Rs C-59/00 – Bent Mousten Vestergaard, Rz 19 und 21; EuGH 7.12.2000, Rs C-324/98 – Telaustria, Rz 57 und 60 bis 62) und des VwGH (VwGH 30.4.2019, Ro 2016/04/0053) die unionsrechtlichen Grundsätze des Primärrechts der EU (nunmehr geregelt im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Schon aus diesen unionsrechtlichen Verpflichtungen heraus ist bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich ein gewisser Mindeststandard in Bezug auf Veröffentlichungen, Wahl von transparenten Vergabeverfahren, Setzen angemessener Fristen etc. einzuhalten.