2.2.1 AEUV und Richtlinien
Das EU-Recht (Unionsrecht) enthält in seiner „Verfassung“, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV – seit 1.12.2009 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV), eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen, die auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind. Es handelt sich dabei zB um das in Art 18 AEUV enthaltene Diskriminierungsverbot, das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen in Art 34 AEUV, die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Niederlassungs- bzw Dienstleistungsfreiheit in den Art 39 ff., Art 43 ff. und den Art 45, 49, 56 AEUV. Diese Bestimmungen des „Primärrechts“ erfordern zwar grundsätzlich grenzüberschreitende Sachverhalte, gelten jedoch – im Unterschied zu den EU-Vergaberichtlinien – auch unterhalb der Schwellenwerte. In einer Reihe von Vergabekontrollverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wurden diese allgemeinen Vergabegrundsätze zur Lösung herangezogen, so zB in einem französischen Sachverhalt, in dem der Auftraggeber die Qualifikation von Professionisten unzulässigerweise nur gemäß einem komplizierten französischen Klassifikationsschema EU-weit bekannt machte (Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit).