5.1.1 Allgemeines
Die Unterteilung in Ober- und Unterschwellenbereich (§ 12 BVergG 2018) und eine damit verbundene unterschiedliche Regelung entstammt dem EU-Vergaberecht. Das Bundesvergabegesetz 2018 regelt zum einen jene Verfahrensarten, die sowohl im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich „klassischen“ öffentlichen Auftraggebern (Nicht-Sektorenauftraggebern) offenstehen (§§ 31 ff BVergG 2018); zum anderen werden in einem eigenen Abschnitt des Bundesvergabegesetzes 2018 (§§ 43 ff BVergG 2018) jene Vergabeverfahren angeführt, die ausschließlich im Unterschwellenbereich zugelassen sind.