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Dokument-ID: 1242753
10.2.2.2 Verständigungspflichten/Parteistellung
Der Eingang des Nachprüfungsantrags ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senats „unverzüglich“ im Internet – auf der Website des BVwG („Amtstafel“) – bekannt zu machen. Der im Nachprüfungsverfahren bezeichnete Auftraggeber ist vom Vorsitzenden des Senats ebenso „unverzüglich“ vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen (§ 345 Abs 3 BVergG).