7.10.1 Angebote in Papierform
Teilnahmeanträge bzw Angebote in Papierform sind in der in der Ausschreibung festgelegten Art und Weise innerhalb der Teilnahme- bzw Angebotsfrist einzureichen (§ 129 bzw § 293 BVergG 2018). Der öffentliche Auftraggeber hat zu beachten, dass die vom Bewerber bzw Bieter eingereichten Teilnahmeanträge bzw Angebote bis zur Öffnung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht zugänglich sein dürfen. Der öffentliche Auftraggeber hat vor der Öffnung der Teilnahmeanträge bzw vor der Angebotsöffnung festzustellen, ob die Teilnahmeanträge bzw Angebote verschlossen sind. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber, entsprechende Festlegungen hinsichtlich der Art und Weise der Einreichung in seiner Ausschreibung zu treffen.