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Neu Dokument-ID: 1009403

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 148. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

(1) Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.