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Dokument-ID: 1009435
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 167. Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).