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Dokument-ID: 182068
Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006)
§ 16a. Unwirksamerklärung des Widerrufs
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin dies beantragt hat und
- das Interesse der Bieter bzw. Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
(LGBl. Nr. 90/2013)