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Neu Dokument-ID: 182068

Vorschrift

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006)

Inhaltsverzeichnis

§ 16a. Unwirksamerklärung des Widerrufs

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. der Antragsteller bzw. die Antragstellerin dies beantragt hat und
  2. das Interesse der Bieter bzw. Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

(LGBl. Nr. 90/2013)