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Neu Dokument-ID: 1275658

Vorschrift

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Unwirksamerklärung des Widerrufes

idF LGBl. Nr. 54/2019 | Datum des Inkrafttretens 09.07.2019

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. der Antragsteller dies beantragt hat und
  2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.