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Neu Dokument-ID: 1009496

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 195. Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

(1) Sektorenauftraggeber können einzelne Vergabeverfahren gänzlich oder teilweise gemeinsam durchführen. Eine gemeinsame Durchführung eines Vergabeverfahrens liegt auch dann vor, wenn ein Sektorenauftraggeber das Verfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag aller anderen beteiligten Sektorenauftraggeber alleine durchführt.

(2) In der Ausschreibung ist anzugeben, ob eine gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt, welche Sektorenauftraggeber an der gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligt sind und gegebenenfalls welcher Sektorenauftraggeber im eigenen Namen und im Auftrag der anderen beteiligten Sektorenauftraggeber das Vergabeverfahren alleine durchführt. Sofern das Vergabeverfahren nur teilweise gemeinsam durchgeführt wird, ist in der Ausschreibung anzugeben, welcher Sektorenauftraggeber für welchen Teil des Vergabeverfahrens zuständig ist. Erfolgt keine diesbezügliche Angabe in der Ausschreibung, so gelten alle in der Ausschreibung genannten Sektorenauftraggeber als an der gemeinsamen Durchführung des gesamten Verfahrens beteiligt.