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Neu Dokument-ID: 639015

Vorschrift

Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2014

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Entrichtungsart

idF LGBl. Nr. 94/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.