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Neu Dokument-ID: 1009758

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 267. Abänderungsangebote

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2014

Sofern der Sektorenauftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Sektorenauftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig.