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Dokument-ID: 134076
Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)
§ 3. Antragslegitimation
Ein Unternehmer kann nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er
- ein Interesse an einem dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vertrag hat oder hatte, und
- durch die behauptete Rechtswidrigkeit einen Schaden erleidet oder
zu erleiden droht.
(LGBl. Nr. 41/2018)