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Dokument-ID: 1009850
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 330. Aufgabe des Vorsitzenden
Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.