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Neu Dokument-ID: 1009890

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 357. Unwirksamerklärung des Widerrufes

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

1.

der Antragsteller dies beantragt hat und

2.

das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.