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Dokument-ID: 1009911
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 372. Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt.