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Dokument-ID: 1008637
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 58. Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 56 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
(BGBl. I Nr. 8/2026)