Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise
§ 79. Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
(1) Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestens
1. | beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, | |||||||||
2. | beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist, | |||||||||
3. | beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, | |||||||||
4. | beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist, | |||||||||
5. | beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, | |||||||||
6. | beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten, | |||||||||
7. | beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist, | |||||||||
8. | beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten, | |||||||||
9. | bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, und | |||||||||
10. | beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 162 | |||||||||
vorliegen. | ||||||||||
(2) Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 2 bis 4
- spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 80 Abs. 3 gesetzten Frist,
- spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 80 Abs. 5, oder
- spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
vorliegen.
(BGBl. I Nr. 8/2026)