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Neu Dokument-ID: 134081

Vorschrift

Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Fristen bei Feststellungsverfahren

idF LGBl. Nr. 41/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

(1) Feststellungsanträge sind innerhalb von 30 Tagen beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(LGBl. Nr. 44/2013)

(2) Die Frist beginnt, sobald der Antragsteller vom Zuschlag oder vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Bei Feststellungsanträgen, die mit einem Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 verbunden sind, beginnt die Frist, sobald der Zuschlag oder Widerruf entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 veröffentlicht oder dem Unternehmer mitgeteilt wird.
(LGBl. Nr. 41/2018)

(3) Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zuschlag kann bei Feststellungsanträgen kein Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 mehr gestellt werden.
(LGBl. Nr. 41/2018)