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Dokument-ID: 1242398
9.3 Schadenersatz nach dem BVergG 2018
Im Zuge der Vertragserfüllung kommen die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des § 1293 ABGB zur Anwendung.
Für Ansprüche eines übergangenen Bieters oder Bewerbers enthalten die §§ 369 ff BVergG 2018 abweichende Regelungen.