7.8.2 Antrag auf Versteigerung des Delogierungsguts
Dr. Alexander Advokat, Rechtsanwalt
Schollgasse 13
2500 Baden
per WebERV
Bezirksgericht Baden
Conrad-von-Hötzendorf-Platz 6
2500 Baden
AZ 35 E 34/…
Baden, am …
Betreibende Partei: | Liefer GmbH |
Vertreten durch: | Dr. Alexander Advokat, Rechtsanwalt (Vollmacht erteilt) |
Verpflichtete Partei: | Manfred Arbeiter |
Vertreten durch: | Dr. Ludwig Kaiser, Rechtsanwalt |
Wegen: | Räumung |
Antrag auf Versteigerung des Delogierungsguts
In umseits ausgewiesenem Exekutionsverfahren ist am … die Räumung der Wohnung der verpflichteten Partei in 2500 Baden, Bahngasse 5, erfolgt. Anlässlich der zwangsweisen Räumung wurden die Fahrnisse der verpflichteten Partei abtransportiert und bei der Räumungs GmbH in 2500 Baden, Lagerplatz 1, eingelagert.
Die verpflichtete Partei hat die delogierten Fahrnisse bislang nicht abgeholt und auch die Kosten der Verwahrung nicht bezahlt. Die verpflichtete Partei stellt daher durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den nachstehenden
Antrag
auf Versteigerung des Delogierungsguts gem § 349 Abs 2 EO für Rechnung der verpflichteten Partei nach vorheriger Androhung des Verkaufs. Weiters beantragt die betreibende Partei die Bestimmung der unten verzeichneten Kosten dieses Antrags als weitere Exekutionskosten.
…
Liefer GmbH
Kostenverzeichnis: | ||
Antrag TP 2 | EUR | 43,70 |
60 % ES | EUR | 26,22 |
ERV-Erhöhungsbetrag | EUR | 2,10 |
20 % USt | EUR | 14,40 |
Gesamt | EUR | 86,42 |
…
Manfred Arbeiter
Anmerkungen:
§ 349 Abs 2 EO regelt, wie mit dem Delogierungsgut umzugehen ist. Sofern die verpflichtete Partei bei der Räumung anwesend ist, hat der Gerichtsvollzieher ihr die Fahrnisse zu übergeben. Ist die verpflichtete Partei hingegen nicht anwesend, sind die Fahrnisse ihrem Bevollmächtigten oder einer zur Familie der verpflichteten Partei gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben.
Sollten weder die verpflichtete Partei noch eine sonstige zur Übernahme befugte Person bei der Räumung anwesend sein, dann sind die Sachen auf Kosten der verpflichteten Partei durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen. Davon sind die dem Gericht bekannten Personen, für die die Sachen gepfändet wurden oder die sonst Anspruch darauf haben, zu verständigen. Sofern die verpflichtete Partei die Rückforderung der verwahrten Sachen verzögert oder mit der Entrichtung der Verwahrungskosten in Verzug ist, sind die Fahrnisse letztlich auf Anordnung des Gerichts nach vorheriger Androhung gegenüber der verpflichteten Partei auf deren Rechnung zu verkaufen.
Für den betreibenden Gläubiger ist es jedenfalls ratsam, möglichst früh einen Verkaufsantrag zu stellen, um eine möglicherweise kostenaufwendige Verwahrung zu vermeiden. Gem § 349 Abs 3 EO ist der nach der Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten allfällig verbleibende Erlös für die verpflichtete Partei gerichtlich zu hinterlegen.
Für den Verkaufsantrag können Kosten nach TP 2 RATG verzeichnet werden. Strittig ist allerdings die Bemessungsgrundlage für den Antrag. Ein Großteil der Rsp zieht die bei einer Einschränkung auf Nebengebühren vor dem Bezirksgericht anzunehmende Bemessungsgrundlage von EUR 150,– heran. Da im Verkaufsverfahren aber nicht nur Nebengebühren Verfahrensgegenstand sind, sprechen gute Argumente für den Zweifelsstreitwert in bezirksgerichtlichen Verfahren von EUR 730,– (Mini/Scholz, 251).